Sammlung und Lagerung von Abfällen in zugelassenen Gebinden
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- Die zur Erfassung von gefährlichen Abfällen und Gefahrgütern eingesetzten Behälter müssen baumustergeprüft sein und eine Zulassung für die entsprechende Abfallart besitzen.
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- Sie müssen deutlich mit Abfallart und Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet sein. Gefahrstoffe sind zusätzlich mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.
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- Die Behälter müssen standsicher und vor Beschädigung geschützt sein. Sie dürfen außen keine schädlichen Anhaftungen haben. Um ein Auslaufen zu vermeiden, müssen die Behälter dicht verschlossen sein.
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- Ölverschmutzte Putzlappen sind brennbar und müssen deshalb in verschließbaren, nicht brennbaren Metallbehältern gelagert werden.
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- Behälter für flüssige Abfälle (wassergefährdende Stoffe nach WHG) sind auf bauartzugelassene Auffangwannen zu stellen. Für Notfälle müssen Bindemittel gut erreichbar bereitgehalten werden.
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Verwendung von Verpackungen und IBC
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- Die zulässige Verwendungsdauer für Kunststoffgebinde beträgt abhängig vom Füllmaterial maximal fünf Jahre ab dem Datum der Herstellung.
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- Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen alle fünf Jahre einer Inspektion und alle zweieinhalb Jahre einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
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- Ein IBC darf nach Ablauf der First für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion nicht mehr befüllt werden. Die Beförderung zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung ist für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist möglich, wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist.
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- IBC sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit den erforderlichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln zu versehen.
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